Strafanzeige gegen Scholz und Pistorius wegen des Verdachts auf Verstoß gegen "Verbrechen der Aggression"
Helene und Dr. Ansgar Klein, die die Leserinnen und Leser unseres Blogs mittlerweile kennen, haben die folgende Strafanzeige gegen Bundeskanzler Scholz und Verteidigungsminister Boris Pistorius wegen des Verdachts auf Verstoß gegen §13 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) "Verbrechen der Aggression" eingereicht.
Wir alle sind dazu eingeladen, diese Strafanzeige zu unterstützen, indem wir sie in eigenem Namen an den Generalbundesanwalt in Karlsruhe übersenden.
Vorab
Der Text dieser Strafanzeige sowie die darin erwähnte Anlage sind unten als pdf- und Text-Dateien angehängt. In der pdf-Datei gibt es am Ende der Strafanzeige Formular-Felder, in die Sie Ihre Kontaktdaten eintragen können. Strafanzeige samt Anlage ausdrucken, unterschreiben, wegschicken. Fertig.
Strafanzeige
An den
Generalbundesanwalt
beim Bundesgerichtshof
Brauerstraße 30
76135 Karlsruhe
Hiermit erstatten die Unterzeichner Strafanzeige gegen Bundeskanzler Olaf Scholz und Verteidigungsminister Boris Pistorius wegen des Verdachts auf Verstoß gegen §13 VStGB (Verbrechen der Aggression):
(1) Wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach, eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Wer einen Angriffskrieg oder eine sonstige Angriffshandlung im Sinne des Absatzes 1 plant, vorbereitet oder einleitet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. Die Tat nach Satz 1 ist nur dann strafbar, wenn
1. der Angriffskrieg geführt oder die sonstige Angriffshandlung begangen worden ist oder
2. durch sie die Gefahr eines Angriffskrieges oder einer sonstigen Angriffshandlung für die Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird.
(3) Eine Angriffshandlung ist die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat.
(4) Beteiligter einer Tat nach den Absätzen 1 und 2 kann nur sein, wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
Begründung
1. Zum Verdacht des Verstoßes von Bundeskanzler Scholz gegen §13 VStGB
Am 16. Februar 2024 unterzeichnete Bundeskanzler Scholz die "Vereinbarung über Sicherheitszusammenarbeit und langfristige Unterstützung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine".
Der zweite Absatz dieses 10 Jahre gültigen Vertrages lautet:
"Deutschland ist unerschütterlich in seiner Unterstützung für die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine innerhalb der Grenzen, die seit 1991 international anerkannt sind, einschließlich des Küstenmeers und der freien (maritimen) Wirtschaftszone."
Da die Krim seit dem 18. März 2014 zur Russischen Föderation gehört, und daher die "Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine innerhalb der Grenzen von 1991" kaum durch Verhandlungen, also auf friedlichem Wege, erreicht werden kann, sondern nur durch einen "Angriffskrieg oder eine sonstige Angriffshandlung" (vgl. §13 VStGB, Absätze 1 und 2), sagt Scholz durch diese Vereinbarung der Ukraine die "unerschütterliche Unterstützung" für den Fall zu, dass die Ukraine versuchen sollte, das Land in den "Grenzen von 1991" wieder herzustellen.
Diese Wiederherstellung der Ukraine in den "Grenzen von 1991" ist von demselben Wolodymyr Selensky, der die o.g. "Vereinbarung" zusammen mit Olaf Scholz unterzeichnet hat, im Dezember 2022 als Kriegsziel formuliert worden. Nach einem Besuch in der Stadt Bachmut im Dezember 2022 hat Selensky gesagt:
"Wir werden alles Mögliche und Unmögliche, Erwartete und Unerwartete tun, damit unsere Helden alles haben, was sie brauchen, um zu gewinnen. Die Truppen sollen das erreichen, was alle Ukrainer erwarten. … Das ist unsere Region Luhansk, das ist unser Süden der Ukraine, das ist unsere Krim. Die Ukraine wird dem Feind nichts Eigenes überlassen."
Siehe auch die TAZ, August 2023:
"Kyjiw hat seine Kriegsziele eindeutig definiert: die Wiederherstellung der Souveränität und territorialen Integrität in den Grenzen von 1991 sowie der Abzug aller russischen Truppen aus den völkerrechtswidrig besetzten Gebieten, einschließlich der Halbinsel Krim."
Für den Fall, dass die Ukraine versuchen sollte, das Land in den "Grenzen von 1991" wieder herzustellen, wäre Scholz also "Beteiligter" im Sinne von §13 VStGB, Absatz 4, und Deutschland wäre Kriegspartei in einem Krieg gegen die Russische Föderation.
2. Zum Verdacht des Verstoßes von Verteidigungsminister Pistorius gegen §13 VStGB
Am 19.02.2024 führten vier Bundeswehroffiziere eine Besprechung durch. Mit dieser Besprechung sollte eine Unterrichtung von Pistorius vorbereitet werden (siehe tagesschau), wörtlich:
"Damit solle eine Unterrichtung von Pistorius vorbereitet werden, heißt es in der Aufnahme."
Diese Aussage ist aus den in der Anlage dokumentierten Gesprächsausschnitten aus der o.g. Besprechung direkt ableitbar.
In dieser Besprechung sollte also für ein von Pistorius anberaumtes Briefing über Möglichkeiten der Anwendung von Taurus-Marschflugkörpern beraten werden. Das geht u.a. aus folgendem Gesprächsbeitrag hervor:
"Der Verteidigungsminister will mal, will mal wirklich auch wirklich tief in Taurus einsteigen, wobei der Termin ist ’ne halbe Stunde.“ (siehe Anlage)
In dieser Besprechung wird u.a. ein Angriff auf die Krim-Brücke*) mittels Taurus-Marschflugkörpern aus Beständen der Bundeswehr detailliert erörtert. Das geht u.a. aus folgendem Gesprächsbeitrag hervor:
"Und da komme ich dann drauf, dass es so zwei interessante Targets halt gibt: einmal so eine Brücke im Osten und einmal Mun-Depots, wo wir reinkommen." (siehe Anlage)
Das wären Angriffe auf strategisch wichtige Ziele auf dem Gebiet der Russischen Föderation. Diese Planung ist also ein Verstoß gegen §13 VStGB (Verbrechen der Aggression). Ein tatsächlicher Angriff mit dem Taurus-Waffensystem wäre auch ein Verstoß gegen das Gewaltverbot der UN-Charta (Art. 2, 3 und 4) und gegen Kapitel VII, insbesondere Artikel 42.
*) Man beachte in diesem Zusammenhang folgende Formulierung aus der o.g. am 16. Februar 2024 unterzeichneten "Vereinbarung":
"…einschließlich des Küstenmeers und der freien (maritimen) Wirtschaftszone."
Da, wie oben dargelegt, Verteidigungsminister Pistorius Auftraggeber oder zumindest Veranlasser für die o.g. Offiziersbesprechung war und bisher keinerlei Maßnahmen gegen die Offiziere unternommen hat, die dieses Gespräch geführt haben, und Pistorius neben der politischen Verantwortung im Frieden die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte inne hat sowie der höchste Vorgesetzte aller Soldatinnen und Soldaten und deren oberster Disziplinarvorgesetzter ist (vgl. Organisation des Bundesverteidigungsministeriums), ist Boris Pistorius, nach §13 VStGB, Absatz 4 "Beteiligter".
Da führende Repräsentanten der Russischen Föderation wiederholt und eindringlich davor gewarnt haben, dass ein Angriff von einem westlichen Staat bzw. NATO-Mitglied mit der unmittelbaren Gefahr von Vergeltung verbunden sei, ist also
"die Gefahr eines Angriffskrieges oder einer sonstigen Angriffshandlung für die Bundesrepublik Deutschland" gegeben (vgl. §13 VStGB, Absatz 2, 2.).
Wegen aller weiteren in Frage kommenden Straftaten, insbesondere wegen des Verdachts, dass die an dem o.g. Planungsgespräch vom 19.02.2024 beteiligten Offiziere ebenfalls gegen §13 VStGB verstoßen haben könnten, ist Ihrerseits zu ermitteln.
Um Mitteilung über das Ergebnis der Ermittlungen bzw. des Verfahrens wird gebeten.
Anhänge herunterladen
- Text der Strafanzeige.pdf (838 Downloads)
- Anlage zur Strafanzeige gegen Scholz und Pistorius.pdf (756 Downloads)
- Text der Strafanzeige.txt (558 Downloads)
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